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Ladeinfrastruktur: Novellierte EU Gebäuderichtlinie verstärkt den Druck auf Gebäudeeigentümer

Geschrieben von Enerando | Sep 24, 2024 7:25:16 AM
Zum 28.05.2024 ist die EPBD 2024/1275 in Kraft getreten. Damit tickt die Uhr für die Umsetzung in deutsches Recht. Für Gebäudeeigentümer und Bauherren drängt die Umsetzung verschärfter Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung von Ladeinfrastruktur.

Die europäische Mobilitätswende bleibt weiterhin in vielen Bereichen ein Zankapfel zwischen politischer Zielsetzung und praktischer Umsetzung. Nicht zuletzt der Ausbau der erforderlichen Ladeinfrastruktur in Relation zur steigenden Nachfrage durch die wachsende Zahl an Elektrofahrzeugen bleibt aktuell hinter den Erwartungen und Anforderungen zurück. Mit einer Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Building Directive) als Teil des „Fit for 55“-Pakets will die EU-Kommission gegensteuern und das Tempo deutlich erhöhen. Bis Ende Juni 2026 (bzw. bis Anfang 2027 in Bezug auf bestehende Nichtwohngebäude) hat der deutsche Gesetzgeber nun Zeit, die neuen Regelungen in Gestalt einer Überarbeitung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in deutsches Recht umzusetzen.

Das Grundprinzip der Vorgaben in der neuen EU Gebäuderichtlinie bleibt in Hinblick auf die Ladeinfrastruktur unverändert: Unterschieden wird zum einen zwischen Nichtwohngebäuden, also überwiegend für Nichtwohnzwecke bestimmten Gebäuden und Wohngebäuden. Unterteilt wird zudem in Neubauten bzw. Bestandsbauten, die größeren Renovierungsmaßnahmen (Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle betroffen sind) unterzogen werden und Bestandgebäuden. Schließlich entscheiden Grenzwerte bei der Zahl der vorhandenen Stellplätze, welche Auflagen erfüllt werden müssen. 

Nach den genannten Rahmenbedingungen gelten die in Folge der Novellierung verschärften Regelungen:

  • Neue und stark zu renovierende Nichtwohngebäude müssen je 5 Stellplätze mindestens eine Ladestation und die erforderliche Vorverkabelung (Leitungen bis zum Stellplatz, um Ladestationen anschließen zu können) für mindestens 50 % aller Stellplätze bereitstellen.
  • Neue und stark zu renovierende Bürogebäude mit mehr als 5 Stellplätzen müssen mindestens eine Ladestation je zwei Stellplätze bereitstellen.
  • Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen bis zum 1. Januar 2027 einen Ladepunkt je 10 Stellplätze ODER die Infrastruktur für mindesten 50 % aller Stellplätze bereitstellen.
  • In Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder auf direkt angrenzenden Freiflächen müssen eine Vorverkabelung für mindestens 50 % der Stellplätze und Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre und Elektrokabel) für den Rest der Stellplätze bereitstellen.

Insgesamt wurden die Anforderungen gegenüber der letzten Fassung der Gebäuderichtlinie – sowohl der EPBD als auch des davon abgeleiteten GEIG – noch einmal dahingehend verschärft, dass die Zahl der Stellplätze, ab der Maßnahmen erforderlich sind, weiter gesenkt wurde. Die konkrete Umsetzung in nationales Recht, in Gestalt einer zu erwartenden Novellierung des GEIG, bleibt abzuwarten. Hier besteht zudem die Möglichkeit, dass die Vorschriften auf Initiative des deutschen Gesetzgebers noch einmal zusätzlich verschärft werden. Bereits in der aktuell noch gültigen Fassung überschießt das GEIG die Vorgaben der EU.

„Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie bringt uns einen entscheidenden Schritt näher an die Realisierung einer nachhaltigen Mobilitätsinfrastruktur. Für die Zukunft ist es von größter Bedeutung, dass Gebäudeeigentümer frühzeitig handeln, gleichzeitig stehen sie jedoch vor der Herausforderung, die neuen Anforderungen im Rahmen ihrer Budgets umzusetzen. Es gilt, Investitionskosten möglichst gering zu halten und bestehende Elektroinstallationen optimal zu nutzen. ENERANDO steht seinen Kunden als zuverlässiger Partner zur Seite, um diesen Wandel effizient und kostenbewusst zu gestalten.“

Auf jeden Fall stehen Gebäudeeigentümer vor der Herausforderung, die neuen Regeln innerhalb der genannten Fristen umzusetzen. In Anbetracht des hiermit verbundenen Aufwands in Planung und Realisierung, in Relation zu den hierfür qualifizierten Fachbetrieben und der zu erwarten sprunghaft ansteigenden Nachfrage, ist es mehr als ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und in die aktive Planung einzusteigen.

 

Veröffentlichung: PresseBox 
Veröffentlichungsdatum: 24.09.2024
Autor: Matthias Schmid

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